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Die in Artikel 1 der Leitlinie (EU) 2024/2941(EZB/2024/31) definierten Begriffe haben in diesem Beschluss die gleiche Bedeutung.
Weitere in diesem Beschluss verwendete bilanztechnische Begriffe haben die gleiche Bedeutung wie in Anhang II der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31).
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8).
Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2026/2036 (EZB/2026/19) enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung.
Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2026/2038 (ECB/2026/21) enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung.
Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung.
Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung.
Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.