Erwägungsgrund 2 32022D1921
Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 sieht vor, dass die EZB bei der Entscheidung, ob eine Sanktion verhängt wird und welche Sanktion angemessen ist, vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Darüber hinaus enthält Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 eine nicht abschließende Liste von Umständen, welche die EZB im jeweiligen Einzelfall, soweit relevant, zu berücksichtigen hat.