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Für die Ergebnisermittlung gilt Artikel 16 Absätze 1, 2, 3, 5 und 7 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31).
Bestände der speziellen Ausgleichsposten aus Neubewertung, die gemäß Artikel 48.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) aus Beiträgen von Zentralbanken von Mitgliedstaaten stammen, deren Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, werden zum Ausgleich nicht realisierter Verluste verwendet, wenn Letztere die im jeweiligen Standardausgleichsposten aus Neubewertung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) gebuchten Neubewertungsgewinne aus Vorperioden übersteigen; nur darüber hinausgehende Verluste werden nach Artikel 33.2 der ESZB-Satzung abgedeckt. Falls sich die Gold-, Währungs- und Wertpapierbestände verringern, werden auch die Bestände der speziellen Ausgleichsposten aus Neubewertung für Gold, Währungen und Wertpapiere anteilig reduziert.
Artikel 18 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) findet auf diesen Beschluss Anwendung.
Die in diesem Beschluss festgelegten Regelungen gelten für den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB), der aus der Bilanz, den außerbilanziell in…
Die Absicherung des Zinsänderungsrisikos wird gemäß Artikel 13 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht.
Optionen werden gemäß Artikel 25 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht.
Die in Artikel 4 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) festgelegten allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätze gelten im Sinne dieses Beschlusses.
Artikel 17 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) findet auf diesen Beschluss Anwendung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.