Erwägungsgrund 2 32009D0304BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 30 März 2009 zur Ernennung von zwölf Mitgliedern des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/304/EG)
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 234/2008/EG werden zwölf Mitglieder nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates von der Kommission…
Erwägungsgrund 5 32023D2102BESCHLUSS (EU) 2023/2102 DER KOMMISSION vom 2. Oktober 2023 zur Ernennung von zwei Mitgliedern des durch Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen eingerichteten Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten
Er besteht aus sechs Mitgliedern, wobei das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission jeweils zwei Mitglieder benennen. Die Neubenennung des Ausschusses…
Erwägungsgrund 5 32017D1395BESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/1395 DER KOMMISSION vom 26. Juli 2017 zur Ernennung von zwei Mitgliedern des durch Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen eingerichteten Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten
Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 sieht vor, dass der Ausschuss aus sechs Mitgliedern besteht, wobei das Europäische Parlament, der…
Art. 4 Abs. 1 Buchst. a 32008D0234BESCHLUSS Nr. 234/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2008 zur Einsetzung des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik und zur Aufhebung des Beschlusses 91/116/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
zwölf Mitglieder werden nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates von der Kommission ernannt. Sie sind in ihrem Handeln unabhängig. Im Hinblick…
Erwägungsgrund 2 32017D1108BESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/1108 DES RATES vom 20. Juni 2017 zur Ernennung von zwei Mitgliedern des Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen
Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 besteht der Ausschuss aus sechs Mitgliedern, wobei das Europäische Parlament, der Rat und…
Erwägungsgrund 2 32019D2139BESCHLUSS 2019/2139 DES RATES vom 10. Dezember 2019 zur Ernennung von zwei Mitgliedern des Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen
Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 besteht der Ausschuss aus sechs Mitgliedern, wobei das Europäische Parlament, der Rat und…