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Auf der Grundlage einer Überprüfung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2020/1999 sollten die in den Artikeln 2 und 3 jenes Beschlusses genannten Maßnahmen für die in jenem Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, mit Ausnahme einer Person, die verstorben ist, bis zum 8. Dezember 2025 verlängert werden. Die Einträge zu 31 natürlichen Personen und neun Organisationen im Anhang des genannten Beschlusses sollten aktualisiert werden.
Auf der Grundlage einer Überprüfung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2020/1999 sollten die in den Artikeln 2 und 3 des Beschlusses genannten Maßnahmen für die…
Auf der Grundlage einer Überprüfung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2020/1999 sollten die in den Artikeln 2 und 3 des Beschlusses genannten Maßnahmen für die…
Auf der Grundlage einer Überprüfung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2020/1999 sollte die Anwendung der in den Artikeln 2 und 3 jenes Beschlusses genannten…
Auf der Grundlage einer Überprüfung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2019/797 sollte die Anwendung der in den Artikeln 4 und 5 jenes Beschlusses genannten…
Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses (GASP) 2023/1532 sollten die darin festgelegten restriktiven Maßnahmen bis zum 27. Juli 2025 verlängert…
Die in den Artikeln 2 und 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1999 genannten Maßnahmen gelten für die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten natürlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.