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Auf der Grundlage einer Überprüfung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2020/1999 sollte die Anwendung der in den Artikeln 2 und 3 jenes Beschlusses genannten Maßnahmen für die in jenem Anhang aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen bis zum 8. Dezember 2024 verlängert werden. Die Einträge zu neun in jenem Anhang aufgeführten natürlichen Personen und drei Organisationen sollten aktualisiert werden.
Auf der Grundlage einer Überprüfung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2020/1999 sollten die in den Artikeln 2 und 3 des Beschlusses genannten Maßnahmen für die…
Auf der Grundlage einer Überprüfung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2020/1999 sollten die in den Artikeln 2 und 3 des Beschlusses genannten Maßnahmen für die…
Die in den Artikeln 2 und 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1999 genannten Maßnahmen gelten für die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten natürlichen und…
Die in den Artikeln 2 und 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1999 genannten Maßnahmen gelten für die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten natürlichen…
Auf der Grundlage einer Überprüfung der in Artikeln 1a Absatz 1 und Artikel 2a Absätze 1 und 2 des Beschlusses (GASP) 2017/1775 festgelegten restriktiven…
Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2014/119/GASP sollten die Anwendung der restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.