Erwägungsgrund 1 32024D3029
Das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr und das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (gemeinsam im Folgenden „Übereinkommen“), die zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossen wurden, traten am 1. Januar 1988 in Kraft.