Erwägungsgrund 4 32024D3030
Gemäß Artikel 34 des ECV beschließt die Energiechartakonferenz den Wortlaut von Änderungen des ECV, einschließlich der dazugehörigen Protokolle. Gemäß Artikel 12 des Protokolls nimmt die Energiechartakonferenz den Wortlaut von Änderungen des Protokolls an.