Erwägungsgrund 6 32024D3030
Es ist angezeigt, dass Euratom ihr Stimmrecht bei der Abstimmung über die vorgeschlagenen Änderungen des ECV und des Protokolls sowie über die vorgeschlagenen Klarstellungen und Beschlüsse in der Energiechartakonferenz nicht ausübt. Es ist auch angezeigt, für Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit Euratoms fallen, den von den Mitgliedstaaten, die gemeinsam handelnde Vertragsparteien sind, zu vertretende Standpunkt festzulegen. Dieser Standpunkt gilt unbeschadet der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Euratom und den Mitgliedstaaten. Dieser Standpunkt ergänzt den in dem Beschluss (Euratom) 2024/1645 des Rates festgelegten Standpunkt.