Art. 15 32024D3080
Der Präsident entscheidet, welche Personen an den Beratungen im Rahmen der ordentlichen oder außerordentlichen Sitzungen der Kommission teilnehmen dürfen.
Sofern der Präsident nichts anderes beschließt, können folgende Personen an den Sitzungen der Kommission teilnehmen: der Generalsekretär, der Kabinettchef des Präsidenten, der Generaldirektor des Juristischen Dienstes, der Generaldirektor der Generaldirektion Kommunikation, der Leiter des Sprecherdienstes der Kommission und der Direktor der Direktion Entscheidungsprozess & Kollegialität des Generalsekretariats.Jede dieser Personen, die an der Teilnahme verhindert ist, kann durch einen Vertreter ersetzt werden.
Der Präsident kann beschließen, eine beliebige andere Person zu einem bestimmten Thema einzuladen.
Der Präsident kann von sich aus oder auf Antrag eines Mitglieds der Kommission die Anwesenheit von Kommissionsbediensteten und anderen Personen für die gesamte Sitzung oder eines Teils davon beschränken.
Der Generalsekretär unterstützt den Präsidenten, um die Einhaltung der Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sicherzustellen.