Art. 16 32024D3080
Der Generalsekretär erstellt zu allen ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen der Kommission Protokolle.
Das gewöhnliche Protokoll enthält einen Überblick über den Ablauf der Sitzung, die Beratungen und die Annahme von Rechtsakten, die zu den zu veröffentlichenden Informationen gehören.
Dem gewöhnlichen Protokoll kann ein Sonderprotokoll beigefügt werden, in dem die nicht unter Absatz 2 fallenden Beratungen und Rechtsakte sowie die Abstimmungen und die Erklärungen, deren Aufnahme in das Protokoll von Mitgliedern der Kommission beantragt wird, festgehalten werden. Das Sonderprotokoll wird als Verschlusssache eingestuft.
Der Protokollentwurf (gewöhnliche Protokolle und Sonderprotokolle) wird der Kommission in einer späteren Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. Das genehmigte Protokoll wird durch die Unterschrift des Präsidenten und des Generalsekretärs authentifiziert.
Das gewöhnliche Protokoll wird veröffentlicht, sobald es von der Kommission gemäß Artikel 63 Absatz 2 genehmigt wurde.