Art. 35 32024D3080
Die Kommission kann einem oder mehreren ihrer Mitglieder eine zeitlich begrenzte Ad-hoc-Ermächtigung erteilen, um im Einvernehmen mit dem Präsidenten bestimmte einmalige und spezifische Maßnahmen zu erlassen, deren Inhalt von der Kommission festgelegt wurde.
Ad-hoc-Ermächtigungen können erteilt werden, um die Ergebnisse der Beratungen der Kommission in ihren Sitzungen zu formalisieren, insbesondere durch die Finalisierung oder den Erlass eines Rechtsakts, der zuvor in einer Sitzung der Kommission grundsätzlich gebilligt wurde, sobald alle erforderlichen Sprachfassungen vorliegen, wie in Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b vorgesehen.
Jeder Antrag eines Mitglieds der Kommission auf Ad-hoc-Ermächtigung ist hinreichend zu begründen und auf die Tagesordnung einer Sitzung der Kommission zu setzen.
Ad-hoc-Ermächtigungen werden entsprechend nach den in Artikel 31 Absätze 2 bis 6 beschriebenen Verfahren und stets im Einvernehmen mit dem Präsidenten und in enger Zusammenarbeit mit dem Generalsekretariat ausgeübt.
Ad-hoc-Ermächtigungen dürfen nicht weiterübertragen werden.