Art. 36 32024D3080
Die Kommission kann einem (oder mehreren) Generaldirektor(en) oder Dienststellenleiter(n) direkt die Befugnis übertragen, in ihrem Namen und unter ihrer Verantwortung routinemäßige und wiederkehrende Geschäftsführungs- oder Verwaltungsakte zu erlassen.
Der Generaldirektor oder Dienststellenleiter, dem delegierte Befugnisse erteilt wurden, ist gegenüber der Kommission dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen und Modalitäten für die Ausübung der direkten Delegation eingehalten werden.
Der Präsident unterbreitet der Kommission den Entwurf eines Beschlusses über die Erteilung einer direkten Delegation. Die Zustimmung des/der betreffenden Mitglieds/Mitglieder der Kommission ist im Voraus einzuholen. Der Beschluss über die direkte Delegation wird im mündlichen Verfahren oder gegebenenfalls im schriftlichen Finalisierungsverfahren erlassen.
Die Kommission behält sich das Recht vor, die von ihr übertragenen Befugnisse selbst auszuüben. Sie kann auch dem Generaldirektor oder Dienststellenleiter, der die direkte Delegation ausübt, Weisungen erteilen.
Außer in den in Artikel 39 genannten Fällen dürfen Befugnisse, die einem Generaldirektor oder Dienststellenleiter direkt übertragen wurden, nicht weiterübertragen werden.
Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (Haushaltsordnung) erlassenen Vorschriften über die Delegation in Finanzangelegenheiten sowie der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragen wurden.