Art. 41 32024D3080
Alle Entwürfe von Rechtsakten, die im mündlichen Verfahren, im schriftlichen Verfahren, im Wege einer allgemeinen oder Ad-hoc-Ermächtigung oder im Wege der Ausübung einer direkten Delegation zu erlassen sind, müssen gegebenenfalls in der/den folgenden Sprache(n) verfügbar sein:
in der/den vom Präsidenten unter Berücksichtigung der Mindesterfordernisse der Kommissionsmitglieder festgelegten Sprache(n);
in der/den Sprache(n), die für die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union oder für seine Mitteilung an den/die Adressaten erforderlich ist/sind, damit er in Kraft treten oder wirksam werden kann.
Alle Entwürfe von Rechtsakten, die in einer Sitzung der Kommission erörtert werden sollen, werden den Mitgliedern der Kommission in den nach Absatz 1 erforderlichen Sprachen zur Verfügung gestellt.
Alle Entwürfe von Rechtsakten, die im schriftlichen Verfahren zu erlassen sind, werden den Mitgliedern der Kommission zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in der/den nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlichen Sprache(n) und vor Abschluss des Verfahrens in der/den nach Absatz 1 Buchstabe b erforderlichen Sprache(n) zur Verfügung gestellt. Ist die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Bedingung nicht erfüllt, verlängert der Generalsekretär die Frist oder setzt das schriftliche Verfahren aus.
Nimmt der Juristische Dienst eine juristisch-sprachliche Überarbeitung eines Entwurfs eines Rechtsakts vor, so müssen alle erforderlichen Sprachfassungen rechtzeitig vorliegen.
Bei Entwürfen von Rechtsakten, die im mündlichen oder im schriftlichen Verfahren angenommen werden sollen, prüft der Präsident alle besonderen und/oder außergewöhnlichen Umstände, in denen einige der nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlichen Sprachfassungen aus hinreichend schlüssigen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden können. Insbesondere bei Entwürfen von Rechtsakten, die im mündlichen Verfahren angenommen werden sollen, kann der Präsident je nach den Umständen beschließen, den betreffenden Punkt auf die Tagesordnung einer späteren Sitzung zu setzen.
Im Falle von Entwürfen von Rechtsakten, die in Ausübung einer allgemeinen oder Ad-hoc-Ermächtigung oder in Ausübung einer direkten Delegation angenommen werden sollen, kann der Rechtsakt erst erlassen werden, wenn die in Absatz 1 Buchstabe b genannte(n) Sprachfassung(en) verfügbar ist/sind.
Soll ein erlassener Rechtsakt den anderen Organen der Union offiziell übermittelt und/oder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, so muss der Text in allen Amtssprachen vorliegen.