Art. 17 32024D3080
Die Beschlüsse der Kommission werden auf Vorschlag eines oder mehrerer ihrer Mitglieder im schriftlichen Verfahren gefasst.
Ein Entwurf eines Rechtsakts, der ursprünglich zur Annahme im mündlichen Verfahren auf die Tagesordnung einer Kommissionssitzung gesetzt wurde, kann auf Vorschlag des Präsidenten im schriftlichen Verfahren angenommen werden.
Jedes Mitglied der Kommission kann beim Präsidenten einen begründeten Antrag stellen, dass der zur Annahme im schriftlichen Verfahren vorgelegte Entwurf eines Rechtsakts in einer Sitzung der Kommission erwähnt oder auf die Tagesordnung einer Sitzung der Kommission gesetzt wird. Der Generalsekretär wird über diese Anträge unterrichtet.
Alle Entwürfe von Rechtsakten, die im schriftlichen Verfahren zu erlassen sind, werden den Mitgliedern der Kommission unter Angabe des Ablaufs der Frist für das schriftliche Verfahren zur Verfügung gestellt.
Im schriftlichen Verfahren können der ursprüngliche Entwurf eines Rechtsakts, die Frist oder ein anderer Aspekt des Verfahrens gemäß den Artikeln 24 bis 28 und Artikel 41 geändert werden. Das schriftliche Verfahren kann auch ausgesetzt oder eingestellt werden.
Der Rechtsakt gilt nach Ablauf der Frist als angenommen, sofern er alle inhaltlichen und formalen Voraussetzungen erfüllt.
Der Generalsekretär sorgt für den reibungslosen Ablauf des schriftlichen Verfahrens und stellt den Abschluss des Verfahrens fest.