Art. 51 32024D3080
Die Generaldirektoren und Dienststellenleiter unterstützen den Präsidenten und die anderen Mitglieder der Kommission, denen sie unterstellt sind, bei der Verwirklichung der von der Kommission festgelegten Prioritäten, bei der Entwicklung der ihnen übertragenen politischen Maßnahmen und bei der wirksamen Umsetzung dieser politischen Maßnahmen.
Die Generaldirektoren und Dienststellenleiter beraten den Präsidenten und die anderen Mitglieder der Kommission in den Angelegenheiten, für die sie zuständig sind, und sind mit der ordnungsgemäßen Verwaltung und Organisation der Arbeit der ihnen unterstellten Dienststellen gemäß den von der Kommission festgelegten Regeln und Standards betraut, um unter anderem sicherzustellen, dass die Kommission ihren rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen nachkommen kann.
Die Generaldirektoren und Dienststellenleiter gestalten die Organisationsstrukturen ihrer Dienststellen auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Organigramme. Sie sind für die Zuweisung personeller und finanzieller Ressourcen innerhalb ihrer Dienststellen zuständig.
Die Generaldirektoren und Dienststellenleiter sind für die Ausführung des ihnen zugewiesenen Teils des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union nach Maßgabe der geltenden Haushaltsordnung verantwortlich.
Die Generaldirektoren und Dienststellenleiter erstellen jährliche Managementpläne, in denen die jährlich zu erzielenden Ergebnisse dargelegt und die Mittel hierfür festgelegt werden, um im Einklang mit den Prioritäten der Kommission zur Verwirklichung der im mehrjährigen Strategieplan festgelegten Ziele beizutragen.Die Generaldirektoren und Dienststellenleiter erstellen außerdem jährliche Tätigkeitsberichte, in denen die jährlichen Fortschritte bei der Verwirklichung der strategischen Ziele beschrieben und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der unter ihrer Verantwortung durchgeführten Finanzvorgänge bescheinigt werden.Die Generaldirektoren und Dienststellenleiter ermitteln und bewerten die Risiken im Zusammenhang mit der Erreichung ihrer Ziele. Erforderlichenfalls treffen sie geeignete Maßnahmen, um diese Risiken zu begrenzen.
Die Generaldirektoren und Dienststellenleiter nehmen ferner alle sonstigen Unterstützungs-, Geschäftsführungs- oder Verwaltungsaufgaben wahr, die nicht in die Zuständigkeit des Kollegiums fallen, um die Dienststellen im Tagesgeschäft zu leiten oder zu verwalten und so die Kommission bei der Vorbereitung und Durchführung ihres Auftrags sowie bei der Umsetzung ihrer Prioritäten zu unterstützen.