Art. 52 32024D3080
Ist ein Stelleninhaber an der Ausübung seines Amtes gehindert oder ist die Stelle unbesetzt, so gilt Folgendes:
Die Aufgaben des Generalsekretärs, des Generaldirektors oder des Dienststellenleiters werden von dem von der Kommission benannten Beamten wahrgenommen.
Die Aufgaben eines anderen Dienstvorgesetzten werden von dem vom Generaldirektor oder Dienststellenleiter benannten Beamten wahrgenommen.
Wurde kein Ersatz benannt, so werden diese Aufgaben wie folgt wahrgenommen:
wenn die betreffende hierarchische Position von einem Stellvertreter wahrgenommen wird, von Letzterem;
wenn es für die betreffende hierarchische Position mehrere Stellvertreter gibt, von dem anwesenden Stellvertreter mit der höchsten Besoldungsgruppe und, bei gleicher Besoldungsgruppe, von dem in der Besoldungsgruppe dienstältesten Stellvertreter und, bei gleichem Dienstalter, vom ältesten Stellvertreter;
wenn es keinen Posten eines Stellvertreters gibt, dieser Posten nicht besetzt ist oder der Stellvertreter an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist, von dem anwesenden Untergebenen in der höchsten Funktionsgruppe und innerhalb dieser der höchsten Besoldungsgruppe und, bei gleicher Besoldungsgruppe, von dem in seiner Besoldungsgruppe dienstältesten anwesenden Untergebenen und, bei gleichem Dienstalter, vom ältesten anwesenden Untergebenen.