Erwägungsgrund 1 32024D3082
Nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) müssen die Organe den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit geben, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen, und einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft pflegen. Darüber hinaus hat die Kommission gemäß Artikel 2 des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit und gemäß Artikel 11 Absatz 3 EUV umfangreiche Anhörungen durchzuführen, bevor sie einen Gesetzgebungsakt vorschlägt.