Erwägungsgrund 8 32024D3082
Um dem besonderen Charakter des in Artikel 154 AEUV vorgesehenen Dialogs mit den Sozialpartnern sowie dem besonderen Charakter des in Artikel 17 AEUV genannten Dialogs mit Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften oder weltanschaulichen Gemeinschaften Rechnung zu tragen, sollten die in diesen Kontexten stattfindenden Treffen nicht unter diesen Beschluss fallen.