Erwägungsgrund 7 32024D3082
Treffen, die nicht im Rahmen der abgedeckten Tätigkeiten im Sinne der Artikel 3 und 4 der Interinstitutionellen Vereinbarung stattfinden, sollten nicht unter diesen Beschluss fallen. Insbesondere sollten Treffen mit Vertretern anderer Organe oder Einrichtungen der Union im üblichen Rahmen der interinstitutionellen Beziehungen nicht unter diesen Beschluss fallen. Treffen mit Vertretern von Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer Ständigen Vertretungen und Botschaften, auf nationaler und subnationaler Ebene, sollten nicht unter diesen Beschluss fallen, da diese Behörden öffentliche Interessen verfolgen und nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit einen Beitrag zur Arbeit der Kommission leisten. Treffen mit Verbänden und Netzwerken öffentlicher Stellen auf Unions-, nationaler oder subnationaler Ebene sollten nicht unter diesen Beschluss fallen, sofern diese Verbände und Netzwerke ausschließlich im Namen der betreffenden öffentlichen Stellen handeln. Zum Schutz der internationalen Beziehungen der Union sollten Treffen mit Vertretern von öffentlichen Stellen von Drittländern, einschließlich ihrer diplomatischen Missionen und Botschaften, oder mit zwischenstaatlichen Organisationen, einschließlich der von ihnen stammenden Agenturen und Einrichtungen, nicht unter diesen Beschluss fallen.