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In Artikel 298 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union heißt es: „Zur Ausübung ihrer Aufgaben stützen sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung.“
Um die Unabhängigkeit der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden bei der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV zu gewährleisten, stellen die…
Gemäß Artikel 298 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) müssen sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur…
Nach Artikel 298 AEUV stützen sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Ausübung ihrer Aufgaben auf eine offene, effiziente und…
In Artikel 15 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist bestimmt, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der…
Nach Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der…
Die Beziehungen zwischen den Organen der Union beruhen auf loyaler Zusammenarbeit, wobei jedes Organ nach Maßgabe der ihm im EUV und im Vertrag über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.