Art. 20 32024D3116
Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK
(1)
Alle Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK stehen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zur Teilnahme offen.
(2)
An den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK können auch Staatsangehörige von Ländern, die Kandidaten für einen Beitritt zur Union sind, und gegebenenfalls Staatsangehörige von anderen Drittstaaten, sowie Mitglieder oder Mitarbeiter internationaler Organisationen auf gegenseitiger Basis sowie einschlägige NRO teilnehmen, und zwar insbesondere an den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h genannten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen.