Art. 18 32024D3116
Sachleistungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
Das ESVK kann Sachleistungen erhalten. Die beitragenden Mitgliedstaaten, die Organe, Einrichtungen, sonstigen Stellen und Institute der Union sowie der EAD tragen sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Beteiligung am ESVK anfallen, einschließlich Gehälter, Vergütungen, Reise- und Verpflegungskosten sowie Ausgaben bezüglich der organisatorischen und administrativen Unterstützung der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK. Jeder Teilnehmer an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK trägt alle im Zusammenhang mit seiner Teilnahme anfallenden Kosten.