Art. 19 32024D3116
Durchführung von Projekten
(1)
Das ESVK kann sich um die Teilnahme an Forschungsprojekten und anderen Projekten im Bereich der GASP bewerben. Das ESVK nimmt als Projektkoordinator oder Projektbeteiligter teil. Der Leiter oder sein Vertreter kann Mitglied des Beratungsausschusses solcher Projekte werden oder diese Aufgabe dem Vorsitzenden einer der Formationen des Akademischen Exekutivrats oder einem Mitglied des ESVK-Sekretariats übertragen.
(2)
Die Beiträge aus diesen Projekten werden getrennt von dem Beitrag im Rahmen der Finanzregelung gemäß Artikel 16 und von den freiwilligen Finanzbeiträgen gemäß Artikel 17 verbucht und im Einklang mit den Zielen des ESVK verwendet.