Art. 8 32024D3116
Der Lenkungsausschuss setzt sich aus einem vertretungsberechtigten Mitglied aus jedem Mitgliedstaat zusammen. Er tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Jedes Mitglied des Ausschusses kann von einem stellvertretenden Mitglied vertreten oder begleitet werden. Ein Vertreter des EAD nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Lenkungsausschusses teil.
Den Vorsitz im Lenkungsausschuss führt ein Vertreter des Hohen Vertreters. Der Vorsitz gestaltet die Beratungen über die strategische Ausrichtung, gewährleistet politische Kohärenz und leitet die Bemühungen um Konsensbildung unter den Mitgliedern, um den Beitrag des ESVK zu einer effizienten und wirksamen GSVP zu verstärken.
Der Lenkungsausschuss trifft die erforderlichen Entscheidungen in Bezug auf die Erfüllung und die Überwachung des Auftrags und der Ziele des ESVK sowie die allgemeine Funktionsweise des Netzes. Der Lenkungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
Gewährleistung von Synergien und Komplementarität der Maßnahmen zwischen ziviler und militärischer Ausbildung und damit verbundenen Tätigkeiten unter Wahrung nationaler Normen und Zertifizierungen;
Billigung des Jahresarbeitsprogramms des ESVK sowie der Vorschläge für den Jahreshaushalt und etwaiger Änderungen daran;
Billigung der Jahresberichte über die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK und der darin enthaltenen Empfehlungen;
Auswahl und Priorisierung der durch das ESVK durchzuführenden Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und jährliche Billigung aller spezifischen Aufgaben für vom ESVK im Einklang mit seinem Auftrag und seinen Zielen durchzuführende Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, wobei die Anforderungen an die Ausbildung und die verfügbaren Ressourcen zu berücksichtigen sind;
Annahme der Lehrpläne für alle Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK; und
Beschluss der Öffnung spezifischer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK für die Beteiligung von Drittländern im Einklang mit dem institutionellen Rahmen der Union.
Der Lenkungsausschuss erteilt allgemeine Leitlinien für die Arbeit des Akademischen Exekutivrats, des Leiters des ESVK und des ESVK-Sekretariats.
Der Lenkungsausschuss
ernennt die Vorsitzenden des Akademischen Exekutivrats und seiner verschiedenen Formationen;
billigt die Geschäftsordnung des Akademischen Exekutivrats;
billigt den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des ESVK gemäß Artikel 10 Absatz 7;
billigt alle freiwilligen Finanzbeiträge gemäß Artikel 17.
Der Leiter des ESVK, das ESVK-Sekretariat, der Vorsitzende des Akademischen Exekutivrats und bei Bedarf die Vorsitzenden der verschiedenen Formationen des Akademischen Exekutivrats sowie Vertreter der Kommission und anderer Organe der Union und des EAD oder anderer Einrichtungen oder sonstiger Stellen der Union können an den Sitzungen des Lenkungsausschusses teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.
Der Lenkungsausschuss beschließt mit qualifizierter Mehrheit im Sinne des Artikels 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union. Er beschließt die Billigung seiner Geschäftsordnung und andere Verfahrensbeschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Erhält das ESVK einen Mehrjahresbeitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, so billigt der Lenkungsausschuss den Vorschlag für den Jahreshaushalt einstimmig.