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Gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei kann der Gemischte Ausschuss Änderungen des Durchführungsprotokolls und seiner Anhänge in Bezug auf die technischen Bedingungen und Regelungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Union ihre Fangtätigkeiten ausüben, genehmigen. Gemäß Artikel 14 Absatz 5 des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei können Beschlüsse des Gemischten Ausschusses im Wege eines Briefwechsels gefasst werden.
Durch Artikel 13 des Fischereiabkommens wird ein mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Gemäß Artikel 13…
Mit Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2022/1448 wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union Änderungen des Durchführungsprotokolls zu genehmigen, die von…
Mit dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen wird ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, der für die Überwachung der Anwendung dieses Abkommens zuständig ist.…
Mit dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen wurde ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, der damit beauftragt ist, die Durchführung des Abkommens zu…
Mit dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen wurde ein Gemischter Ausschuss eingerichtet. Der Gemischte Ausschuss kann unter anderem bestimmte Änderungen des…
Mit Artikel 12 des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.