Art. 75 32021D0509
Überprüfung
(1)
Der Rat überprüft den vorliegenden Beschluss alle drei Jahre nach seinem Inkrafttreten oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.
(2)
Bei jeder Überprüfung können alle für die Beratungen relevanten Sachverständigen, einschließlich derjenigen des Ausschusses und der Leitungsgremien der Fazilität, aufgefordert werden, einen Beitrag zu den Beratungen zu leisten.