Erwägungsgrund 1 32024D3226
Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht die Teilnahme von Mitgliedern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, an der GOVSATCOM-Komponente des Weltraumprogramms der Union vorbehaltlich einer gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu schließenden Übereinkunft vor. Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696 sieht vor, dass Drittländern Zugang zu GOVSATCOM-Diensten gewährt wird, sofern sie eine Übereinkunft gemäß Artikel 218 AEUV schließen und Artikel 43 der genannten Verordnung befolgen.