Erwägungsgrund 9 32024D0366
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in den Sitzungen der IATTC und auf der Tagung der Vertragsparteien des AIDCP für den Zeitraum 2024-2028 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der IATTC und die Beschlüsse der Tagung der Vertragsparteien des AIDCP für die Union verbindlich sein werden und den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich beeinflussen können, insbesondere der Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) 2017/2403 und (EU) 2021/56 des Europäischen Parlaments und des Rates.