Art. 2 32023D2901BESCHLUSS (EU) 2023/2901 DES RATES vom 11. Dezember 2023 über den im Namen der Europäischen Union in der Thunfischkommission für den Indischen Ozean zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/860
Die jährliche Festlegung des von der Union in den Sitzungen der IOTC zu vertretenden Standpunkts erfolgt gemäß Anhang II.
Art. 2 32023D2807BESCHLUSS (EU) 2023/2807 DES RATES vom 11. Dezember 2023 über den im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/868
Die jährliche Festlegung des von der Union in den Sitzungen der ICCAT zu vertretenden Standpunkts erfolgt gemäß Anhang II.
Art. 2 32023D2810BESCHLUSS (EU) 2023/2810 DES RATES vom 11. Dezember 2023 über den im Namen der Europäischen Union in der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/862
Die jährliche Festlegung des von der Union in den Sitzungen der WCPFC zu vertretenden Standpunkts erfolgt gemäß Anhang II.
Anhang II 32024D0366Jährliche Festlegung des von der Union in den Sitzungen der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch (IATTC) und auf der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm (AIDCP) zu vertretenden Standpunkts
Vor jeder Sitzung der IATTC und der Tagung der Vertragsparteien des AIDCP, wenn diese Gremien rechtswirksame Beschlüsse mit Auswirkungen für die Union erlassen…
Art. 2 32023D2916BESCHLUSS (EU) 2023/2916 DES RATES vom 11. Dezember 2023 über den im Namen der Europäischen Union auf den Versammlungen der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Verhinderung der unregulierten Hochseefischerei im zentralen Nordpolarmeer zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2020/1582
Die jährliche Festlegung des von der Union auf den Versammlungen der Vertragsparteien des Übereinkommens zu vertretenden Standpunkts erfolgt gemäß Anhang II.