Erwägungsgrund 9 32024D0394
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in den Sitzungen der GFCM für den Zeitraum 2024-2028 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der GFCM für die Union bindend sein und den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich beeinflussen können, insbesondere der Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 des Rates und (EG) Nr. 1224/2009 und Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates.