Erwägungsgrund 5 32024D0396
Mit Artikel 9 des Abkommens wird ein mit der Überwachung seiner Anwendung betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Der Gemischte Ausschuss kann nach Maßgabe der Artikel 8 und 18 des Protokolls bestimmte Änderungen des Protokolls annehmen. Um die Genehmigung solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, sie unter bestimmten materiell- und verfahrensrechtlichen Bedingungen nach einem vereinfachten Verfahren im Namen der Union zu genehmigen.