Erwägungsgrund 34 32019L2034
Um eine wirksame Beaufsichtigung zu gewährleisten, ist es wichtig, dass Unternehmen, die die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, eine Zulassung als Kreditinstitut beantragen. Die zuständigen Behörden sollten daher die Möglichkeit haben, Sanktionen gegen Unternehmen zu verhängen, die diese Zulassung nicht beantragen.