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Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) unterliegen sowohl die EZB als auch die NCAs der Pflicht zum Informationsaustausch. Unbeschadet der Befugnis der EZB, Informationen direkt von den Kreditinstituten zu erhalten oder auf diese Informationen laufend direkt zugreifen zu können, stellen die NCAs der EZB insbesondere alle Informationen zur Verfügung, welche die EZB zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben benötigt, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Koordination zwischen den Behörden, damit für jeden Mitgliedstaat nur ein Datensatz übermittelt wird.
Nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) unterliegen sowohl die EZB als auch die…
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) obliegt sowohl der EZB als auch den…
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) unterliegen sowohl die EZB als auch die…
Gemäß Artikel 140 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) sind die beaufsichtigten Unternehmen verpflichtet, ihren betreffenden NCAs die…
Zur Wahrnehmung der Aufgaben der EZB in Bezug auf die aufsichtlichen Meldungen muss näher festgelegt werden, auf welche Art und Weise die NCAs der EZB die…
Die EZB und die NCAs unterliegen der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.