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Nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) unterliegen sowohl die EZB als auch die NCAs der Pflicht zum Informationsaustausch. Unbeschadet der Befugnis der EZB, Meldungen von den Kreditinstituten unmittelbar zu beziehen oder laufend unmittelbaren Zugang zu diesen Informationen zu haben, sollten die NCAs der EZB insbesondere sämtliche Informationen liefern, die zur Erfüllung der der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
Die EZB und die NCAs unterliegen der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch.
Neben der Offenlegung vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit den Aufgaben, die der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen wurden,…
Die NCAs und/oder — in Bezug auf Artikel 5 der SSM-Verordnung — die NDAs unterrichten die EZB unverzüglich über die Ausübung dieser Befugnisse.
Damit die EZB ihre Aufgaben erfüllen kann, muss sie Finanzinformationen von weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppen erhalten, die ihre konsolidierten…
Die EZB und die NCAs tauschen unverzüglich Informationen in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen aus, wenn ernsthafte Anzeichen bestehen, dass diese…
Im Einklang mit Artikel 30 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 steht diese Verordnung dem Recht von NCAs nicht entgegen, nach Maßgabe ihres nationalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.