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Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) unterliegen sowohl die EZB als auch die nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) der Pflicht zum Informationsaustausch. Unbeschadet der Befugnis der EZB, die gemeldeten Informationen von den beaufsichtigten Unternehmen direkt zu erhalten oder auf diese Informationen laufend direkt zugreifen zu können, sind die NCAs gehalten, der EZB insbesondere alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die die EZB zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben benötigt.
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) obliegt sowohl der EZB als auch den…
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) unterliegen sowohl die EZB als auch die…
Nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) unterliegen sowohl die EZB als auch die…
Nach Artikel 140 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) sind die beaufsichtigten Unternehmen verpflichtet, ihren jeweiligen nationalen…
Gemäß Artikel 140 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) sind die beaufsichtigten Unternehmen verpflichtet, ihren betreffenden NCAs die…
Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Europäischen Zentralbank (EZB) in Bezug auf die aufsichtlichen Meldungen wird im Beschluss EZB/2014/29 der Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.