Art. 39 Abs. 7 Buchst. a 32019D2208Die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung wird vom Ausschuss festgesetzt; in der Regel beträgt sie fünf (5) Jahre.
Art. 40 Buchst. a 32019D1355Die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung wird vom Ausschuss festgesetzt; in der Regel beträgt sie fünf (5) Jahre.
Art. 10 Abs. 4 Buchst. a 32024R1988VERORDNUNG (EU) 2024/1988 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 27. Juni 2024 zur Statistik über Investmentfonds und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/32 (EZB/2014/62) (EZB/2024/17) (Neufassung)
Ausnahmen werden für einen Zeitraum gewährt, der höchstens ein Kalenderjahr beträgt.
Art. 9 Abs. 3 32016R1952VERORDNUNG (EU) 2016/1952 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Oktober 2016 über europäische Erdgas- und Strompreisstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Die gemäß Absatz 1 gewährten Ausnahmeregelungen bleiben während eines möglichst kurzen Zeitraums, in jedem Fall höchstens drei Jahre, in Kraft.