Art. 1 32024D0560
Dem Königreich Spanien wird eine Ausnahme von den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, k, o und p, des Artikels 6, des Artikels 7 Absatz 1 und des Artikels 8 Absätze 1 und 4, der Artikel 9, 10 und 11, des Artikels 20 Absätze 3 bis 8, des Artikels 21 Absatz 7, des Artikels 22 Absätze 2 und 3 und des Artikels 25 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2019/943 und des Artikels 40 Absätze 4 bis 7 sowie, soweit es sich um Pumpspeicherkraftwerke handelt, von den Bestimmungen des Artikels 54 der Richtlinie (EU) 2019/944 in Bezug auf die Kanarischen Inseln gewährt.