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Die Union sollte alle vorgenannten Vorschläge unterstützen, denn sie beruhen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen, entsprechen der gemäß Artikel 5 des VN-Übereinkommens über die biologische Vielfalt bestehenden Verpflichtung der Union zu internationaler Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt und stehen in Einklang mit den Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien des genannten Übereinkommens, einschließlich des Globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montrea und des Handlungsziels 4 dieses Rahmens.
Die Union sollte alle anderen Vorschläge unterstützen, denn sie beruhen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen, entsprechen der gemäß Artikel 5 des…
Die Änderungen zur Aufnahme von zehn Arten in Anhang II sowie ihre entsprechende Streichung in Anhang III, die von der siebzehnten Sitzung der Vertragsparteien…
Das UN-Übereinkommen über die biologische Vielfalt (im Folgenden „Übereinkommen“), dessen Vertragspartei gemäß dem Beschluss 93/626/EWG des Rates die Union ist,…
„Die Europäische Union erklärt, dass sie gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere aufgrund seines Artikels 191, befugt ist,…
Der Biodiversitätsverlust gehört – zusammen mit dem Klimawandel und durch diesen verstärkt – zu den bedeutendsten Risiken, mit denen Volkswirtschaften…
Es liegt im Interesse der Union, einen wirksamen Beitrag zur Umsetzung des Übereinkommens zu leisten. Ein solches Vorgehen wird auch die Kohärenz des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.