Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Änderungen zur Aufnahme von zehn Arten in Anhang II sowie ihre entsprechende Streichung in Anhang III, die von der siebzehnten Sitzung der Vertragsparteien angenommen wurden, sind wissenschaftlich fundiert, stehen in Einklang mit dem Unionsrecht und mit der Verpflichtung der Union zu internationaler Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt und entsprechen sowohl Artikel 5 des VN-Übereinkommens über die biologische Vielfalt als auch dem auf der Konferenz der Vertragsparteien dieses Übereinkommens im Jahr 2010 vereinbarten Ziel, die derzeitige Verlustrate der biologischen Vielfalt bis 2020 deutlich zu senken. Die Union sollte diese Änderungen daher genehmigen —
Das UN-Übereinkommen über die biologische Vielfalt (im Folgenden „Übereinkommen“), dessen Vertragspartei gemäß dem Beschluss 93/626/EWG des Rates die Union ist,…
In der siebzehnten Sitzung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle wurden durch den Beschluss IG.20/5 Änderungen der Anhänge…
Die Europäische Union billigt die Änderungen zur Aufnahme der folgenden Arten in Anhang II des Protokolls und deren Streichung in Anhang III:
Die Union hat zugesagt, den Verlust an Biodiversität und die Degradation der Ökosystemdienstleistungen in der Union bis 2020 einzudämmen und diese im Rahmen des…
Die Änderung erleichtert es der Union, ihren internationalen Verpflichtungen in Bezug auf eine nachhaltige Fischerei nachzukommen und die Ziele des Vertrags…
Die Richtlinie sollte ferner die starke Position untermauern, die die Gemeinschaft im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt im Hinblick auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.