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Das UN-Übereinkommen über die biologische Vielfalt (im Folgenden „Übereinkommen“), dessen Vertragspartei gemäß dem Beschluss 93/626/EWG des Rates die Union ist, schreibt vor, dass — soweit möglich und angebracht — Projekte auf erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in Artikel 2 des Übereinkommens definierte biologische Vielfalt hin mit dem Ziel geprüft werden, diese Auswirkungen zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu beschränken. Eine solche vorherige Prüfung der Auswirkungen sollte dazu beitragen, das in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25.-26. März 2010 beschlossene Kernziel der Union zu erreichen, den Verlust an biologischer Vielfalt und die Degradation der Ökosysteme bis 2020 zu stoppen und die biologische Vielfalt und die Ökosysteme soweit wie möglich wiederherzustellen.
Die Maßnahmen zur Vermeidung, Prävention, Verringerung und zum weitestgehenden Ausgleich von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, insbesondere auf Arten…
Als Vertragspartei des mit dem Beschluss 93/626/EWG des Rates genehmigten Übereinkommens über die biologische Vielfalt muss die Union gemäß Artikel 8 Buchstabe…
Die Änderungen zur Aufnahme von zehn Arten in Anhang II sowie ihre entsprechende Streichung in Anhang III, die von der siebzehnten Sitzung der Vertragsparteien…
Das wichtigste internationale Instrument, das einen allgemeinen Rahmen für die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt und die…
„Die Europäische Union erklärt, dass sie gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere aufgrund seines Artikels 191, befugt ist,…
Bei der Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen sollte die Kommission eine Reihe von Elementen berücksichtigen, insbesondere die Prioritäten der Union,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.