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Am 6. Februar 2024 ergänzte Polen sein Schreiben vom 5. Januar 2024 um einen Antrag, den Beginn der Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2017/1939 in Polen auf den 20. November 2017, den Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2017/1939, zu legen. Polen zufolge würde durch eine solche Anwendung das Ziel einer wirksamen und unparteiischen Verfolgung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union besser erreicht. Ferner stellte Polen klar, dass die meisten Straftaten, die in die Zuständigkeit der EUStA fallen würden, noch nicht verjährt seien.
Bei einer Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1939 in Polen ab dem 20. November 2017 müsste die EUStA ihre Zuständigkeit für Straftaten ausüben, die mehrere…
Die Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1939 in Polen ab dem 1. Juni 2021 wird neuere Verfahren betreffen, die die EUStA unter Umständen an sich ziehen kann,…
Der wirksame Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 325 AEUV und die verstärkte Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union…
Die Verordnung (EU) 2017/1939 gilt in Polen in Bezug auf alle in die Zuständigkeit der EUStA fallenden Straftaten, die nach dem 1. Juni 2021 begangen wurden.
Für Straftaten im Sinne der Artikel 22 und 23 der Verordnung (EU) 2017/1939, die nicht bereits seit dem ersten Inkrafttreten der genannten Verordnung in die…
Am 20. November 2017 trat die Verordnung (EU) 2017/1939 in Kraft. Die EUStA sollte ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungstätigkeit zu einem Zeitpunkt aufnehmen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.