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Die polnischen Behörden, der Rat und die EUStA sollten ausreichend Zeit haben, um die Vorbereitungsarbeiten abzuschließen, die unbedingt erforderlich sind, damit die EUStA in Polen wirksam arbeiten kann. Insbesondere sollte die EUStA ihre operative Tätigkeit in Polen, unter anderem im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Ermittlungen, rasch aufnehmen können, vor allem durch die Einleitung von Ermittlungen, erforderlichenfalls aufgrund von Meldungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 oder durch die Ausübung ihres Evokationsrechts. Hierzu muss zumindest der Europäische Staatsanwalt aus Polen ernannt werden, der gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 in Ausnahmefällen eine begründete Entscheidung treffen kann, die Ermittlungen selbst zu führen. Um zu vermeiden, dass der EUStA Mitteilungen übermittelt werden, während sie nicht in der Lage ist, diese zu bearbeiten, oder dass Fristen verstreichen, sollten die Artikel 24 bis 27 und 31 der Verordnung (EU) 2017/1939 in Polen ab dem zwanzigsten Tag nach der Ernennung des Europäischen Staatsanwalts aus Polen gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung gelten —
Die schwedischen Behörden, der Rat und die EUStA sollten ausreichend Zeit haben, um die Vorbereitungsarbeiten abzuschließen, die unbedingt erforderlich sind,…
Die ungarischen Behörden, der Rat und die EUStA sollten ausreichend Zeit haben, um die Vorbereitungsarbeiten abzuschließen, die erforderlich sind, damit die…
Bei einer Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1939 in Polen ab dem 20. November 2017 müsste die EUStA ihre Zuständigkeit für Straftaten ausüben, die mehrere…
Die Ausübung der Zuständigkeit der EUStA in Polen für nach dem 1. Juni 2021 begangene Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union unterliegt…
Die Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1939 in Polen ab dem 1. Juni 2021 wird neuere Verfahren betreffen, die die EUStA unter Umständen an sich ziehen kann,…
Für Straftaten im Sinne der Artikel 22 und 23 der Verordnung (EU) 2017/1939, die nicht bereits seit dem ersten Inkrafttreten der genannten Verordnung in die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.