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Nach Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses (EU) 2022/2359 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/42) wird eine Entscheidung über die Beschränkung der Rechte einer betroffenen Person, die vom Verantwortlichen zu treffen ist, auf der Ebene des jeweiligen Geschäftsbereichsleiters oder stellvertretenden Leiters getroffen, in dessen Geschäftsbereich der die personenbezogenen Daten betreffende Hauptverarbeitungsvorgang durchgeführt wird.
Nach Artikel 3 Absatz 6 des Beschlusses (EU) 2021/1486 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/42) wird eine Entscheidung über die Beschränkung der Rechte einer…
Schließlich ist in Artikel 3 Absatz 6 des Beschlusses (EU) 2021/1486 (EZB/2021/42) nicht festgelegt, auf welcher Ebene eine Entscheidung über die Beschränkung…
Schließlich ist in Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses (EU) 2022/2359 (EZB/2022/42) nicht festgelegt, auf welcher Ebene eine Entscheidung über die Beschränkung…
Eine vom Verantwortlichen zu treffende Entscheidung über die Beschränkung der Rechte einer betroffenen Person nach Absatz 1 oder 2 ist auf der Ebene des…
In Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses (EU) 2022/2359 (EZB/2022/42) ist nicht festgelegt, unter welchen Umständen eine solche Entscheidung über die Einschränkung…
Mit diesem Beschluss werden die Vorschriften für die EZB zur Beschränkung der Rechte betroffener Personen im Rahmen der im Zentralregister verzeichneten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.