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Schließlich ist in Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses (EU) 2022/2359 (EZB/2022/42) nicht festgelegt, auf welcher Ebene eine Entscheidung über die Beschränkung der Rechte einer betroffenen Person für den Fall zu treffen ist, dass die Funktion keinem Geschäftsbereich zugeteilt ist. Es sollte klargestellt werden, dass eine solche Entscheidung auf der Ebene des Inhabers der Funktion getroffen werden sollte, in deren Rahmen der die personenbezogenen Daten betreffende Hauptverarbeitungsvorgang durchgeführt wird. Die Klarstellung betrifft insbesondere die Funktion des Datenschutzbeauftragten und die organisatorische Haupteinheit Governance und Transformation.
Schließlich ist in Artikel 3 Absatz 6 des Beschlusses (EU) 2021/1486 (EZB/2021/42) nicht festgelegt, auf welcher Ebene eine Entscheidung über die Beschränkung…
Nach Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses (EU) 2022/2359 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/42) wird eine Entscheidung über die Beschränkung der Rechte einer…
Nach Artikel 3 Absatz 6 des Beschlusses (EU) 2021/1486 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/42) wird eine Entscheidung über die Beschränkung der Rechte einer…
Eine vom Verantwortlichen zu treffende Entscheidung über die Beschränkung der Rechte einer betroffenen Person nach Absatz 1 oder 2 ist auf der Ebene des…
Darüber hinaus sieht Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses (EU) 2022/2359 (EZB/2022/42) nicht vor, wie im Fall eines Geschäftsbereichs ohne stellvertretenden…
In Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses (EU) 2022/2359 (EZB/2022/42) ist nicht festgelegt, unter welchen Umständen eine solche Entscheidung über die Einschränkung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.