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Zur Sicherstellung der in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Interessen und Ziele kann der Verantwortliche die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechte beschränken, insbesondere wenn die Ausübung dieser Rechte Folgendes gefährden oder anderweitig beeinträchtigen würde:
die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben durch die EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, einschließlich des ordnungsgemäßen Funktionierens des Aufsichtssystems;
die Sicherheit und Solidität der Kreditinstitute und die Stabilität des Finanzsystems innerhalb der Union und in den Mitgliedstaaten;
die Wirksamkeit der Meldung von Verstößen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013.
Zur Sicherstellung der in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Interessen und Ziele kann der Verantwortliche die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechte in Bezug auf personenbezogene Daten, die er von anderen Organen und Einrichtungen der Union und von zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder von Drittländern oder internationalen Organisationen erhält, in folgenden Fällen beschränken:
wenn die Ausübung dieser Rechte durch andere Organe und Einrichtungen der Union, von denen die personenbezogenen Daten stammen, auf der Grundlage anderer in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehener Rechtsvorschriften oder gemäß Kapitel IX der genannten Verordnung oder gemäß den Gründungsakten anderer Organe und Einrichtungen der Union beschränkt werden könnte;
wenn die Ausübung dieser Rechte durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, von denen die personenbezogenen Daten stammen, auf der Grundlage der in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Rechtsvorschriften oder aufgrund nationaler Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 3 oder Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates beschränkt werden könnte;
wenn die Ausübung dieser Rechte die EZB bei der Ausführung ihrer Aufgaben dabei gefährden oder auf andere Weise beeinträchtigen könnte, mit Drittländern oder internationalen Organisationen, von denen die Informationen stammen, zusammenzuarbeiten, es sei denn, die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen überwiegen das Interesse der EZB an der Zusammenarbeit.
Bevor der Verantwortliche in den in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Fällen eine Beschränkung anwendet, hat er
die mit den betreffenden Organen und Einrichtungen der Union oder den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten getroffenen Vereinbarungen zur Kenntnis zu nehmen;
die zuständigen Organe und Einrichtungen der Union oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu konsultieren, es sei denn, es ist für den Verantwortlichen ersichtlich, dass die Anwendung dieser Beschränkung in einem der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Rechtsvorschriften oder in einer der dort genannten Maßnahmen vorgesehen ist.
Der Verantwortliche darf eine Beschränkung nur dann anwenden, wenn er bei der Prüfung im Einzelfall zu dem Schluss gelangt ist, dass
die Beschränkung unter Berücksichtigung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person erforderlich und verhältnismäßig ist;
mit der Beschränkung der Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten in einer demokratischen Gesellschaft geachtet wird.
Der Verantwortliche dokumentiert seine Bewertung in einem internen Bewertungsvermerk, in dem die Rechtsgrundlage, die Gründe für die Beschränkung, die beschränkten Rechte der betroffenen Personen, die betroffenen Personen, die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung und die voraussichtliche Dauer der Beschränkung enthalten sind.
Eine vom Verantwortlichen zu treffende Entscheidung über die Beschränkung der Rechte einer betroffenen Person nach Absatz 1 oder 2 ist auf der Ebene des jeweiligen Geschäftsbereichsleiters zu treffen, in dessen Geschäftsbereich der die personenbezogenen Daten betreffende Hauptverarbeitungsvorgang durchgeführt wird. Wird der Hauptverarbeitungsvorgang durch eine Funktion durchgeführt, die keinem Geschäftsbereich zugeordnet ist, so ist die Entscheidung auf der Ebene des Funktionsinhabers zu treffen.
Für die Zwecke des Absatzes 6 trifft der stellvertretende Leiter des Geschäftsbereichs, in dem der die personenbezogenen Daten betreffende Hauptverarbeitungsvorgang durchgeführt wird, die vom Verantwortlichen zu treffende Entscheidung über die Beschränkung der Rechte einer betroffenen Person nach Absatz 1 oder 2, sofern der jeweilige Geschäftsbereichsleiter wegen Abwesenheit nicht zur Verfügung steht, ein tatsächlicher oder vermeintlicher Interessenkonflikt auf Seiten des Geschäftsbereichsleiters vorliegt oder der Geschäftsbereichsleiter Zugang zu relevanten vertraulichen Informationen hat. Gibt es keinen solchen stellvertretenden Leiter, so ist die Entscheidung von dem jeweiligen direkten Vorgesetzten zu treffen, der bei Abwesenheit des Geschäftsbereichsleiters, bei Vorliegen eines Interessenkonflikts auf Seiten des Geschäftsbereichsleiters oder wenn der Geschäftsbereichsleiter Zugang zu relevanten vertraulichen Informationen hat hierfür zuständig ist.
Jede Beschränkung der Anwendung der in Absatz 2 genannten Rechte und Pflichten muss erforderlich und angemessen sein und die Risiken für die Rechte und…
Zur Sicherstellung der in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Interessen und Ziele kann der Verantwortliche bei den in Artikel 1 Absatz…
Beschränkt die Kommission die Anwendung anderer als der in den Artikeln 16 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Rechte betroffener Personen, sollte…
Vorbehaltlich der Artikel 3 bis 9 dieses Beschlusses kann die Kommission die Anwendung der Artikel 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie…
Die Kommission kann die Anwendung der Artikel 14 bis 20 und des Artikels 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.