Erwägungsgrund 3 32024D0902
Darüber hinaus wird in Artikel 3 Absatz 6 des Beschlusses (EU) 2021/1486 (EZB/2021/42) nicht dargelegt, wie im Fall eines Geschäftsbereichs ohne stellvertretenden Leiter vorzugehen ist. Es sollte klargestellt werden, dass in diesem Fall und wenn der jeweilige Geschäftsbereichsleiter nicht zur Verfügung steht, ein tatsächlicher oder vermeintlicher Interessenkonflikt auf Seiten des Geschäftsbereichsleiters vorliegt oder der Geschäftsbereichsleiter Zugang zu relevanten vertraulichen Informationen hat, eine Entscheidung über die Beschränkung der Rechte einer betroffenen Person auf der Ebene des unter den gegebenen Umständen zuständigen direkten Vorgesetzten getroffen werden sollte.