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In Artikel 3 Absatz 6 des Beschlusses (EU) 2021/1486 (EZB/2021/42) ist nicht festgelegt, unter welchen Umständen eine solche Entscheidung über die Einschränkung der Rechte einer betroffenen Person auf der Ebene des stellvertretenden Leiters getroffen werden sollte. Es sollte daher klargestellt werden, dass es sich hierbei um Fälle handelt, in denen der jeweilige Geschäftsbereichsleiter nicht zur Verfügung steht (z. B. wegen Urlaub oder Krankheit), ein tatsächlicher oder vermeintlicher Interessenkonflikt auf Seiten des Geschäftsbereichsleiters vorliegt oder der Geschäftsbereichsleiter Zugang zu relevanten vertraulichen Informationen hat.
In Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses (EU) 2022/2359 (EZB/2022/42) ist nicht festgelegt, unter welchen Umständen eine solche Entscheidung über die Einschränkung…
Darüber hinaus wird in Artikel 3 Absatz 6 des Beschlusses (EU) 2021/1486 (EZB/2021/42) nicht dargelegt, wie im Fall eines Geschäftsbereichs ohne…
Darüber hinaus sieht Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses (EU) 2022/2359 (EZB/2022/42) nicht vor, wie im Fall eines Geschäftsbereichs ohne stellvertretenden…
Nach Artikel 3 Absatz 6 des Beschlusses (EU) 2021/1486 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/42) wird eine Entscheidung über die Beschränkung der Rechte einer…
Schließlich ist in Artikel 3 Absatz 6 des Beschlusses (EU) 2021/1486 (EZB/2021/42) nicht festgelegt, auf welcher Ebene eine Entscheidung über die Beschränkung…
Nach Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses (EU) 2022/2359 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/42) wird eine Entscheidung über die Beschränkung der Rechte einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.