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Darüber hinaus wird in Artikel 3 Absatz 6 des Beschlusses (EU) 2021/1486 (EZB/2021/42) nicht dargelegt, wie im Fall eines Geschäftsbereichs ohne stellvertretenden Leiter vorzugehen ist. Es sollte klargestellt werden, dass in diesem Fall und wenn der jeweilige Geschäftsbereichsleiter nicht zur Verfügung steht, ein tatsächlicher oder vermeintlicher Interessenkonflikt auf Seiten des Geschäftsbereichsleiters vorliegt oder der Geschäftsbereichsleiter Zugang zu relevanten vertraulichen Informationen hat, eine Entscheidung über die Beschränkung der Rechte einer betroffenen Person auf der Ebene des unter den gegebenen Umständen zuständigen direkten Vorgesetzten getroffen werden sollte.
Darüber hinaus sieht Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses (EU) 2022/2359 (EZB/2022/42) nicht vor, wie im Fall eines Geschäftsbereichs ohne stellvertretenden…
In Artikel 3 Absatz 6 des Beschlusses (EU) 2021/1486 (EZB/2021/42) ist nicht festgelegt, unter welchen Umständen eine solche Entscheidung über die Einschränkung…
In Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses (EU) 2022/2359 (EZB/2022/42) ist nicht festgelegt, unter welchen Umständen eine solche Entscheidung über die Einschränkung…
Nach Artikel 3 Absatz 6 des Beschlusses (EU) 2021/1486 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/42) wird eine Entscheidung über die Beschränkung der Rechte einer…
Schließlich ist in Artikel 3 Absatz 6 des Beschlusses (EU) 2021/1486 (EZB/2021/42) nicht festgelegt, auf welcher Ebene eine Entscheidung über die Beschränkung…
Für die Zwecke des Absatzes 4 trifft der stellvertretende Leiter des Geschäftsbereichs, in dem der die personenbezogenen Daten betreffende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.