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Unbeschadet der Verpflichtung, geltendes und künftiges Unionsrecht in das Abkommen über die Freizügigkeit aufzunehmen und dieses Unionsrecht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen, und unter Achtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten und des Grundsatzes der Gegenseitigkeit können konkrete Bestimmungen vereinbart werden, die der Schweiz — ungeachtet des künftigen Unionsrechts — die Möglichkeit vorbehalten, bestimmte Maßnahmen anzunehmen oder beizubehalten. Diese Maßnahmen sollten nicht zu einer Einschränkung der Rechte führen, die Bürgerinnen und Bürger der Union derzeit im Rahmen des Abkommens über die Freizügigkeit genießen.
Unbeschadet der Verpflichtung, das geltende und künftige Unionsrecht im Bereich der Entsendung von Arbeitnehmern in das Abkommen über die Freizügigkeit…
Unbeschadet der Verpflichtung, das geltende und künftige Unionsrecht in den unter das Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße…
Um zu gewährleisten, dass das materielle Unionsrecht im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit ordnungsgemäß angewendet wird, und um seine Einhaltung zu…
im Falle eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittland andererseits, das ein dem Recht von Unionsbürgern auf…
Die gleichen institutionellen Bestimmungen sollten in alle bestehenden und künftigen Abkommen mit Bezug zum Binnenmarkt aufgenommen werden, um ihre koordinierte…
In Artikel 21 AEUV ist das Recht der Unionsbürger festgelegt, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.